Neues Begutachtungsassessment (NBA): Prüfverfahren & Ermittlung der Pflegegrade
Die Alterung der Bevölkerung und die steigende Zahl pflegebedürftiger Menschen stellen das Gesundheitssystem vor große Herausforderungen. Um die Pflegebedürftigkeit präzise und gerecht zu erfassen, wurde das Neue Begutachtungsassessment (NBA) eingeführt. Das NBA ersetzt die bisher verwendeten Pflegestufen durch Pflegegrade und berücksichtigt dabei insbesondere die Selbstständigkeit der Betroffenen.
Hintergrund des Neuen Begutachtungsassessments (NBA)
Das NBA wurde mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) am 1. Januar 2017 eingeführt. Es zielt darauf ab, den tatsächlichen Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen besser zu erfassen, indem es nicht nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch kognitive und psychische Einschränkungen berücksichtigt. Das neue System soll eine gerechtere und individuellere Zuteilung von Pflegeleistungen ermöglichen.
Struktur des NBA
Das NBA ist in sechs Module unterteilt, die verschiedene Aspekte der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten der Pflegebedürftigen erfassen:
Modul 1: Mobilität
Dieses Modul bewertet die körperliche Bewegungsfähigkeit und die Mobilität der pflegebedürftigen Person. Es umfasst folgende Aspekte:
- Positionswechsel im Bett
➜ Fähigkeit, sich im Bett selbstständig zu drehen und zu bewegen. - Umsetzen
➜ Fähigkeit, vom Bett auf einen Stuhl, ins Auto oder in den Rollstuhl zu wechseln. - Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs
➜ Selbstständigkeit beim Gehen, Benutzen von Gehstöcken oder Rollatoren. - Treppensteigen
➜ Fähigkeit, Treppen mit oder ohne Hilfe zu bewältigen.
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Dieses Modul untersucht die kognitiven Fähigkeiten und die Kommunikationsfähigkeit der pflegebedürftigen Person. Es beinhaltet:
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
➜ Fähigkeit, vertraute Personen zu identifizieren. - Örtliche und zeitliche Orientierung
➜ Verständnis von Zeit und Raum. - Erinnerungsfähigkeit
➜ Kurz- und Langzeitgedächtnis. - Verstehen von Informationen
➜ Fähigkeit, gesprochene und schriftliche Informationen zu verstehen und zu verarbeiten. - Ausdrucksvermögen
➜ Fähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche verbal oder nonverbal zu äußern. - Risikoerkennung und -vermeidung
➜ Fähigkeit, Gefahren zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Dieses Modul bewertet problematische Verhaltensweisen und psychische Probleme, die die Pflegebedürftigkeit beeinflussen können. Es umfasst:
- Nächtliche Unruhe
➜ Häufigkeit und Intensität der Unruhe während der Nacht. - Aggressives Verhalten
➜ Auftreten von verbaler oder physischer Aggression. - Selbstschädigendes Verhalten
➜ Handlungen, die sich selbst verletzen oder gefährden. - Ablehnung pflegerischer Maßnahmen
➜ Widerstand gegen notwendige Pflegehandlungen. - Apathie und sozialer Rückzug
➜ Mangel an Interesse oder Beteiligung an sozialen Aktivitäten.
Modul 4: Selbstversorgung
Die Selbstversorgung ist ein zentrales Modul, das die Fähigkeit der pflegebedürftigen Person zur Durchführung grundlegender täglicher Aktivitäten bewertet. Es umfasst:
- Körperpflege
➜ Waschen, Duschen, Baden und Zahnpflege. - An- und Auskleiden
➜ Fähigkeit, sich selbstständig anzukleiden und auszuziehen. - Nahrungsaufnahme
➜ Fähigkeit, selbstständig zu essen und zu trinken. - Benutzung der Toilette
➜ Selbstständigkeit beim Gang zur Toilette, Sauberkeit und Hygiene.
Modul 5: Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Dieses Modul bewertet den Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen. Es umfasst:
- Medikamentenmanagement
➜ Fähigkeit, Medikamente selbstständig einzunehmen oder zu verwalten. - Injektionen und Infusionen
➜ Selbstständigkeit bei der Durchführung von Injektionen oder Infusionen. - Verbandswechsel
➜ Selbstständigkeit beim Wechseln von Wundverbänden. - Häusliche Krankenpflege: Notwendigkeit und Häufigkeit der Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Dieses Modul bewertet die Fähigkeit der pflegebedürftigen Person, ihren Alltag selbstständig zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen. Es umfasst:
- Planung und Strukturierung des Tagesablaufs
➜ Fähigkeit, den Tagesablauf selbstständig zu organisieren. - Aktivitäten außer Haus
➜ Teilnahme an Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung. - Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
➜ Pflege von Beziehungen zu Familie, Freunden und Bekannten. - Freizeitgestaltung
➜ Beteiligung an Freizeitaktivitäten und Hobbys.
Jedes Modul bewertet spezifische Fähigkeiten und Einschränkungen, die durch standardisierte Fragen und Beobachtungen erfasst werden. Die Ergebnisse der Module werden mittels eines Punktesystems quantifiziert, das schließlich zur Ermittlung des Pflegegrades führt.
Prüfverfahren des NBA
Vorbereitung und Durchführung der Begutachtung
Die Begutachtung erfolgt durch speziell geschulte Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) oder anderer unabhängiger Gutachterdienste. Der Prozess beginnt mit der Analyse vorhandener medizinischer Unterlagen und der Vorbereitung auf den Hausbesuch.
Durchführung der Begutachtung
Während des Hausbesuchs wird die pflegebedürftige Person systematisch anhand der sechs Module des NBA untersucht. Dies geschieht durch Interviews mit der pflegebedürftigen Person und gegebenenfalls deren Angehörigen sowie durch direkte Beobachtung der Selbstständigkeit im Alltag. Die Gutachter verwenden dabei standardisierte Bewertungsbögen, um die Ergebnisse objektiv zu dokumentieren.
Bewertung und Punktevergabe
Jedes der sechs Module wird anhand spezifischer Kriterien bewertet, die mit Punkten hinterlegt sind. Die Punktevergabe erfolgt dabei folgendermaßen:
- Mobilität
- 10% der Gesamtbewertung
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- 15% der Gesamtbewertung
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- 15% der Gesamtbewertung
- Selbstversorgung
- 40% der Gesamtbewertung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- 20% der Gesamtbewertung
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
- 15% der Gesamtbewertung
Die Punkte aus den einzelnen Modulen werden zusammengezählt, um den Gesamtpunktwert zu ermitteln, der dann dem jeweiligen Pflegegrad entspricht.
Ermittlung der Pflegegrade
Die Pflegegrade werden auf Basis der Gesamtpunkte wie folgt zugeordnet:
- Pflegegrad 1
- 12,5 bis unter 27 Punkte
- Pflegegrad 2
- 27 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3
- 47,5 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrad 4
- 70 bis unter 90 Punkte
- Pflegegrad 5
- 90 bis 100 Punkte
Jeder Pflegegrad repräsentiert ein bestimmtes Maß an Selbstständigkeit und Unterstützung, die die pflegebedürftige Person benötigt.
Relevanz und Ausblick
Das NBA bietet eine deutlich differenziertere und gerechtere Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich zu den früheren Pflegestufen. Es berücksichtigt sowohl körperliche als auch kognitive und psychische Einschränkungen und ermöglicht so eine individuellere Pflegeplanung. Für medizinisches Fachpersonal ist es essenziell, die Funktionsweise und Anwendung des NBA zu verstehen, um die Pflegebedürftigen optimal zu unterstützen und zu beraten.
Zukünftige Entwicklungen im Bereich der Pflegebedürftigkeitsbewertung könnten weitere Anpassungen und Verfeinerungen des NBA mit sich bringen, um den Bedürfnissen der wachsenden Zahl pflegebedürftiger Menschen noch besser gerecht zu werden. Kontinuierliche Schulungen und Fortbildungen für das Fachpersonal sind unerlässlich, um mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten und eine hochwertige Pflege sicherzustellen.
Zusammenfassung
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) stellt einen bedeutenden Fortschritt in der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit dar. Durch die differenzierte Betrachtung der Selbstständigkeit und die Einbeziehung kognitiver und psychischer Aspekte ermöglicht es eine präzisere und gerechtere Einstufung in Pflegegrade. Für medizinisches Fachpersonal ist das Verständnis des NBA und seiner Anwendung entscheidend, um eine qualitativ hochwertige Pflege und Unterstützung sicherzustellen. Die kontinuierliche Weiterentwicklung und Anpassung des Systems an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen bleibt eine zentrale Aufgabe im Gesundheitswesen.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit. (2023). Das neue Begutachtungsassessment (NBA). Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de (Zugriff am 21. Juli 2024).
- GKV-Spitzenverband. (2017). Begutachtungsrichtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI. Berlin: GKV-Spitzenverband.
- Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS). (2017). Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Verfügbar unter: https://www.mds-ev.de (Zugriff am 21. Juli 2024).
- Rothgang, H., Kalwitzki, T., Müller, R. und Unger, R. (2018). Die neue Begutachtungssystematik zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit: Eine kritische Betrachtung. Pflege & Gesellschaft, 23(1), S. 5-21.
- Schwinger, A., Otto, U. und Balke, M. (2019). Pflegegrade und ihre Bedeutung in der Pflegeversicherung. Gesundheits- und Sozialpolitik, 73(2), S. 65-79.
- Statistisches Bundesamt (Destatis). (2022). Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt. Verfügbar unter: https://www.destatis.de (Zugriff am 21. Juli 2024).